BC Tempelhof: Schüler/Jugend – Workshop (für jedermann)
17. Juli 2020
Zukunftspreis des Berliner Sports 2020
4. August 2020
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Stellungnahme aus Brandenburg: SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in Bezug auf Doppel und Mixed

Alle aktuellen Infos zum Thema "Corona" des BVBB

Sehr geehrter Herr Teske,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es ist gut nachvollziehbar, dass die Corona-Pandemie und ihre Beschränkungen für alle eine große Herausforderung darstellen, gerade für die länderübergreifenden Verbände.

Erfreulicherweise werden durch die moderate Entwicklung des Infektionsgeschehens weitreichende Lockerungen auch für den Sport möglich.

Wie Sie richtig entnommen haben gilt seit 27. Juni 2020 die neue „Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“. Mannschafts- und andere Kontaktsportarten unter freiem Himmel sind nun auch für Erwachsene ohne Abstand möglich. Im Innenbereich gilt weiterhin die Regel, mindestens 1,5 Meter Abstand zu halten, ausgenommen vom Verbot ist der Jugendsport.

Somit gilt für den Breiten- und Freizeitsport in geschlossenen Räumen, dass Betreiber von geschlossenen Sportanlagen ein Hygienekonzept erstellen müssen, das Folgendes beinhaltet:

  • Regelungen zur Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebotes: Zwischen Personen muss stets ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden (sofern sie noch dem Abstandsgebot unterliegen, vgl. § 1 Abs. 2).
  • Das Konzept muss eine Zutritt- und Aufenthaltsregelung enthalten. Es darf keinen ungesteuerten Zutritt geben.
  • Der Austausch der Raumluft durch Frischluft hat regelmäßigen zu erfolgen. Raumlufttechnische Anlagen dürfen nur ohne Umluft betrieben werden.
  • Personendaten müssen in einer Anwesenheitsliste mit Vor- und Familienname und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren.
  • Die Sportausübung hat kontaktfrei zu erfolgen. Kontakt bei der Sportausübung ist je-doch für die Personen untereinander erlaubt, die vom allgemeinen Abstandsgebot in § 1 ausgenommen sind:
    • Ehe- oder Lebenspartner, Angehörige des eigenen Haushalts,
    • Eigene Kinder (Personen, für die ein Sorge- oder gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht),
    • Kinder und Erwachsene, die im Rahmen der Kindertagesbetreuung Sportanlagen nutzen oder Sport treiben,
    • Kinder und Erwachsene, die im Rahmen der Jugendarbeit, der Jugendsozial-arbeit oder der Hilfen zur Erziehung (SGB VIII) Sport treiben,
    • Personen, die im Rahmen des Schulbetriebs Sport ausüben (Achtung! zwischen ausschließlich Erwachsenen gilt weiter das Abstandsgebot; nur kontaktloser Sport zulässig).
  • Es sind regelmäßig Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere, wenn Geräte gemeinsam genutzt werden.

Wenn Vereine und Verbände die Regelungen zum Gesundheitsschutz unterstützen und an einer Gesundheitsprävention mitwirken, wird es uns gelingen die Corona-Pandemie zu bewältigen.

Daher unterstützen auch wir eine Freigabe des kontaktnahen Sports bei weiter sinkenden Infektionszahlen in unserem Bundesland.

Seien Sie versichert, dass wir uns als Sportministerium in der Diskussion mit den KollegInnen im Gesundheitsministerium und im Justizministerium für die Interessen des Sportlandes Brandenburg, insbesondere der Vereine, stark machen.

Wir werden auch Ihre Argumente nochmals einfließen lassen und erhoffen uns weitere Lockerungen auch für den Erwachsenensport in geschlossenen Räumen.

Ich bitte um Berücksichtigung der aktuellen Regelung.

Referentin Breitensport
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Ref. 24
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam